Exkurs: Das Verbrechen der vorsätzlichen Rechtsbeugung bei Richtern des Bundesverfassungsgerichtes

In ihrem Urteil vom 27.10.19985 hatten sieben Bundesverfassungsrichter entschieden, daß das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG) auch für Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder gelte. Da sie ein früheres Urteil6 des anderen Senats des Bundesverfassungsgerichtes nicht einfach ignorieren konnten, haben sie eingeräumt (S. 297), daß die Tätigkeit der klagenden Berufskiller „rechtswidrig“ ist. Doch in dem nun zu fällenden Urteil geht es nicht um das Lebensrecht der Opfer, sondern um das Grundrecht der Täter auf freie Berufswahl. In dem Denken der Bundesverfassungsrichter ist die Tätigkeit der Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder legal, illegal, sch…egal. Genau das ist die Denkweise von Kriminellen. Dann haben eben irgendwelche Berufskiller ein Grundrecht für rechtswidrige Menschentötungen. So etwas hatte es nicht einmal bei Hitler gegeben.

Ich selbst bin Augen- und Ohrenzeuge, daß ein Juraprofessor den Studienanfängern erklärt hat: Ein und dieselbe Tat kann nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein, denn das wäre ein Selbstwiderspruch. Daraufhin fragte ich den Professor: Wie kann dann jemand ein Grundrecht haben, andere Menschen rechtswidrig töten zu dürfen? Seine Antwort: „Kein Kommentar“. Wie hätte er denn auch antworten können? Hätte er die juristische Binsenweisheit, die er soeben den Studienanfängern vermittelt hatte, daß ein- und dieselbe Tat nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein kann, widerrufen sollen? Diese juristische Binsenweisheit zu verwerfen, hätte den Verzicht auf jegliche Rationalität in der Rechtsprechung bedeutet. Das wäre das Ende aller Rechtswissenschaft. Oder hätte er einräumen sollen, daß die Bundesverfassungsrichter das Recht gebeugt hatten? Rechtsbeugung ist nach der Definition des Strafgesetzbuches ein Verbrechen. Die höchsten „Verfassungshüter“ gemeingefährliche Verbrecher?! Soll er etwa der ständig wiederholten Propagandalüge widersprechen, daß die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat sei? Das oberste Gericht und den Staat derart verächtlichzumachen, gehört sich für einen Staatsdiener nicht.

Das vermeintliche Grundrecht, andere Menschen rechtswidrig töten zu dürfen, bedeutet: Nun herrscht reine Willkür. Der Rechtsstaat, falls es ihn vorher gegeben haben sollte, ist nun endgültig abgeschafft. In jedem Beruf gibt es Kriminelle. Doch es hat sich nicht nur ein „Schwarzes Schaf“ in das Bundesverfassungsgericht eingeschlichen, sondern das Recht wurde gemeinschaftlich gebeugt. Das ist organisierte Kriminalität, vergleichbar mit dem Chicago der 30er Jahre. Wie kriminelle Banden damals die Stadt regiert hatten, so regiert heute eine Verbrecherbande, die irgendwelchen Berufskillern das Grundrecht einräumt, ihre Mitmenschen rechtswidrig töten zu dürfen, die gesamte Justiz. Auf diese Ungeheuerlichkeit kann nicht nachdrücklich genug hingewiesen werden, damit jeder begreift: Mit dem „Rechtsstaat“ verhält es sich wie mit den neuen Kleidern des Kaisers. Es wird etwas allgemein bewundert, was es in Wirklichkeit nicht gibt.

Wenn Gerichtsurteile, politische Entscheidungen oder wie im nachfolgenden Abschnitt der schulische Pornounterricht kritisiert werden, dann lenkt das von dem wirklichen Mißstand ab. Nicht irgendwelche Fehler, wie sie jedem unterlaufen, sind das eigentliche Problem, sondern kriminelle Energie. Das ist vergleichbar mit Hitler, der ebenfalls viele Fehler gemacht hatte. Denn die Tätigkeit als Reichskanzler hatte den Anstreicher und Postkartenmaler überfordert. Doch der Hinweis auf die mangelnde Qualifikation lenkt von der kriminellen Energie ab. Und an krimineller Energie stehen unsere Politiker und Richter dem vielgeschmähten „Führer“ nicht nach. Die über zehn Millionen Menschen, die nach dem Krieg allein in Deutschland im Mutterleib ermordet worden waren, übertreffen Hitlers Völkermord bei weitem. Und im Unterschied zu dem damaligen Völkermord, dessen Kenntnis wir von Lügnern, Betrügern und Rechtsbeugern haben, ist der heutige Völkermord im Gesetzblatt dokumentiert. Und im Zusammenhang damit sind die Namen Kohl, Waigel, Merkel, Schäuble und andere in den Plenarprotokollen des Bundestages genannt. Wie die Nazis den Rechtsbeuger Freisler zum Richter am Volksgerichtshof ernannt hatten, so werden auch heute Rechtsbeuger an das Bundesverfassungsgericht berufen. Und diese Rechtsbeuger räumen irgendwelchen Berufskillern ein Grundrecht ein, andere Menschen rechtswidrig töten zu dürfen.

Nochmals: Den Bundesverfassungsrichtern sind nicht nur Rechtsfehler unterlaufen, sondern sie haben vorsätzlich das Recht gebeugt und sich dadurch als gemeingefährliche Verbrecher erwiesen. Wer dem widerspricht, der möge doch bitte die Kommentarfunktion nutzen, um zu zeigen, wie es ein Grundrecht für irgendwelche rechtswidrige Taten geben kann. Wenn kein Jurist in der Lage sein sollte, diese Frage zu beantworten, dann bleibt die Feststellung unwiderlegt, daß die Bundesverfassungsrichter Graßhof, Pa­pier, Grimm, Kühling, Jaeger, Haas und Hömig gemeingefährliche Verbrecher sind.

Das vermeintliche Grundrecht, andere Menschen rechtswidrig töten zu dürfen, ist zwar eine besonders dreiste und offensichtliche Rechtsbeugung, aber keineswegs die einzige Rechtsbeugung der Karlsruher Verbrecherbande. Der Ausdruck „Verbrecherbande“ wurde hier bewußt gewählt, um nochmals zu betonen, daß nicht nur fehlbare Menschen Fehlentscheidungen treffen, sondern daß Kriminelle vorsätzlich das Recht beugen. Dieser hochangesehene Karlsruher Abschaum ist nicht ehrenwerter als die Mafia, die ebenfalls für eine ehrenwerte Gesellschaft gehalten werden will.

Und die wenigen Kinder, die trotz des erlogenen Grundrechtes der Berufskiller, ihre Mitmenschen rechtswidrig töten zu dürfen, den gefährlichsten Ort, und zwar den Mutterschoß, überlebt haben, werden von den Karlsruher Rechtsbeugern auch noch ihrer Freiheitsrechte beraubt. Wie der nachfolgende Abschnitt noch zeigen wird, werden sie zum Staatseigentum degradiert und dürfen es deshalb nicht ablehnen, sich von der Schule zur Sexualität hinführen zu lassen, damit pädokriminelle Erwachsene ihren „Spaß“ mit ihnen haben können.

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5 BVerfGE 98, 218, I. Die Namen der Richter sind: Graßhof, Papier, Grimm, Kühling, Jaeger, Haas und Hömig.

6 Entscheidung vom 25.2.1975, BVerfGE 39, 1.

 

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