Die Karlsruher Verbrecherbande degradiert Kinder zum Staatseigentum

„Die Allgemeinheit hat ein be­rechtigtes Inter­esse daran, der Entstehung von religiös oder welt­an­schaulich moti­vierten ‘Parallel­gesellschaften’ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu in­tegrie­ren“.1 Dieser Textbaustein kommt immer wieder in Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsge­richtes und in anderen Gerichtsurteilen vor, wenn gegen antichristliche schuli­sche Unterrichtsinhalte geklagt wird. Mit dem Interesse der „Allgemeinheit“ ist selbstverständlich das Interesse der Obrigkeit gemeint, die die Gesellschaft gestalten will und daher Parallelgesellschaften dadurch beseitigen will, daß sie andersdenkende Minderheiten bekämpft. Diese Allmachtsphantasien hatte Bertolt Brecht unter Bezugnahme auf den Volksaufstand in der DDR am 17. Juni 1953 folgendermaßen ausgedrückt: „Am be­sten, die Regierung wähle sich ein anderes Volk“. Der immer wiederkehrende Textbaustein in Nichtannah­mebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes zeigt, daß die Regierung sich ein Volk wählen will, in dem die religiösen und weltanschaulichen Unterschiede nicht so groß sind, daß sich Parallelgesellschaften her­ausbilden könnten. Die Kommunistin Rosa Luxemburg soll gesagt haben: „Die Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden“. Sollen die religiösen und weltanschaulichen Unterschiede sich in Grenzen halten, dann muß das Andersdenken begrenzt werden. Doch die zu einer Begrenzung des Andersdenkens erfor­derliche Gehirnwäsche ist nur durch Einschränkung der Freiheitsrechte möglich. Gehirnwäsche ist bei Kin­dern leichter möglich als bei Erwachsenen, die ohnehin eher sterben. Und die Obrigkeit – in dem bereits zitierten Textbaustein als Allgemeinheit bezeichnet – hat ein Interesse, die Gehirne der Untertanen zu wa­schen. Jeder Bankräuber hat ein aus seiner Sicht berechtigtes Inter­esse, das er ebenso über die Eigentums­rechte anderer stellt, wie unsere Obrigkeit das von ihr angeb­lich vertretene “berechtigte Interesse“ der „All­gemeinheit“ über die grundgesetzlich „garantierten“ Frei­heitsrechte der Untertanen stellt.

Ein offensichtliches Beispiel dafür, daß die angeblichen Interessen der „Allgemeinheit“ lediglich vorge­schoben sind, um ganz andere wirkliche Ziele zu verdecken, ist ein Rechtsstreit um den koedukativ organi­sierten schulischen Schwimmunterricht für muslimische Mädchen, der bis zum Bun­desverfassungsgericht ging. In den Gerichtsentscheidungen fehlt zwar der eingangs zitierte Textbau­stein, aber das Verständnis, daß Schule nach den Vorgaben der Obrigkeit die Gehirne der Untertanen zu waschen habe, kommt sehr deutlich zum Ausdruck. So lesen wir im Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts vom 11.09.2013 von der Bedeutung der Schule für den „Zusammenhang der Gesellschaft“ [S.4] und, daß sie „eine für das Gemein­wesen unerlässliche Integrationsfunktion“ zu erfüllen habe. Das zeigt, daß es nicht darum geht, daß auch muslimische Mädchen schwimmen können, sondern es geht um deren Integration in die Gesellschaft. Die Grenze zwischen den islamischen Bekleidungsgewohn­heiten in Saudi-Arabien und der europäischen Frei­körperunkultur ist durchaus fließend. Und die „Inte­grationsfunktion“ der Schule soll dazu dienen, die Gehirne der Moslems zu waschen, damit sie ihre Bekleidungsgewohnheiten den europäischen anpassen. Um Wider­stand zu vermeiden, vollzieht man diese Gehirnwäsche in kleinen Schritten. Ein Frosch springt aus heißem Wasser heraus. Tut man ihn aber in kaltes Wasser und erwärmt es nur langsam, dann springt er nicht her­aus, sondern stirbt.

In der Politik ist es üblich, daß man bei Interessengegensätzen nach einer Lösung sucht, mit der alle leben können. Wollen z. B. die einen eine bessere Verkehrsanbindung und sind die anderen gegen den Verkehrslärm, dann wird die Straße in größerer Entfernung zur Ortschaft gebaut. Die Schule der Klägerin hat einen hohen Anteil moslemischer Schüler. Warum führt man den Schwimm­unterricht nicht nach Geschlech­tern getrennt durch? Das wäre nach sportpädagogischen Gesichts­punkten ohnehin geboten, da die Unter­schiede in der Körperkraft zwischen den Geschlechtern mit dem Alter der Kinder zunehmen. Zu dem nahe­liegenden Gedanken, den Schwimmunterricht nach Geschlechtern getrennt durchzuführen, referiert das Bundesverfassungsgericht die Position des staat­lichen Schulamtes: „Das … Ziel, die Einübung sozialen Verhaltens anzustreben, sei nur durch koedu­kativen (also beide Geschlechter gemeinsamen) Sport- und Schwimmunterricht zu gewährleisten.“ Wei­ter referiert das Bundesverfassungsgericht die Position des Bun­desverwaltungsgerichtes zu einem nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht: „Diese Art der Unter­richtsgestaltung laufe dem Bildungs- und Erziehungsprogramm der Schule in derart substantieller Weise zuwider, daß darin keine Konfliktentschärfung im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Verfassungs­güter liege.“ Wenn – wie behauptet – der nach Geschlechtern getrennte Schwimmunterricht „dem Bildungs- und Erzie­hungsprogramm der Schule in … substantieller Weise“ zuwiderlaufen soll, dann kann das „Bil­dungs- und Erziehungsprogramm der Schule“ nicht in der Fähigkeit des Schwimmens liegen. Denn Schwim­men kann man auch in einem nach Geschlechtern getrennten Unterricht erlernen. Mit „Bildungs- und Erzie­hungsprogramm“ kann dann nur Gehirnwäsche gemeint sein. Es geht – wie schon zitiert – um „die Ein­übung“ eines solchen „sozialen Verhaltens“, das „nur durch koedukativen Sport- und Schwimmunterricht zu gewährleisten“ sei. Somit ist der Schwimmunterricht lediglich Mittel zum Zweck. Des­sen wirkliches Ziel ist – um es mit den Worten von Bundesverfassungsrichtern auszudrücken – „der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ‚Parallelgesellschaften’ entgegenzuwirken und Minderheiten … zu integrieren“.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Koran. Und im deutschen Grundgesetz gibt es nun einmal den Artikel 4, der die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen Bekenntnisses und die un­gestörte Religionsausübung gewährleistet. Dieses Grundrecht kann im Unterschied zu anderen Grundrech­ten nicht einmal durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Wenn jemand unter Berufung auf den Koran und auf das Vorbild von Mohammed Terroranschläge als Religionsausübung betrachtet, dann haben wir ein Pro­blem. Doch wem entsteht durch die Ablehnung des koedukativen Schwimm­unterrichtes irgendein Schaden?

Jedes Grundrecht kann man dadurch aushöhlen, daß es durch irgendein anderes Grundrecht be­grenzt werde. Es wird eine willkürliche Grenze zwischen den konkurrierenden Grundrechten gezo­gen, so daß von dem einen Grundrecht nicht mehr viel übrigbleibt. Da das Grundrecht der Glau­bensfreiheit durch kein Gesetz eingeschränkt werden darf, deshalb benötigt man ein anderes Grund­recht, um die Glaubens­freiheit zu begrenzen. Doch es gibt kein Grundrecht, mit dem das Grundrecht der Glaubensfreiheit der mos­lemischen Klägerin eingeschränkt werden könnte. Weil es keines gibt, deshalb wird ein staatlicher Erzie­hungsauftrag in das Grundgesetz hineingelogen. Dieser gehe an­geblich aus Artikel 7 des Grundgesetzes hervor, in dem es heißt: „Das gesamte Schulwesen steht unter des Aufsicht des Staates.“ Auch das Gaststättenwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Das bedeutet aber nicht, daß es einen staatlichen Speisungsauftrag gäbe, so daß es strafbar wäre, einzelne Menüs oder das Gaststättenessen als solches abzulehnen und statt dessen selbst zu kochen. Eine Lüge wird nicht dadurch wahr, daß sie ständig wieder­holt wird. Und wenn die höchsten Richter immer wieder lügen, daß die staatliche Aufsicht über das Schulwe­sen einen Bildungs- und Erziehungsauftrag be­deuten würde, so bleibt das trotzdem eine dreiste Lüge. Diese Lüge dient der ständigen Rechtsbeu­gung. Nach der Definition des Strafgesetzbuches ist Rechtsbeugung ein Verbrechen. Somit gehören all die Richter, die einen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag in das Grundgesetz hineinlügen, ein bis fünf Jahre hinter Gitter.

Natürlich könnte eingewendet werden: Der Islam wird in Deutschland doch nicht verfolgt. Der bereits erwähnte Frosch wird doch ebenfalls nicht gekocht. Lediglich das Wasser, in dem er sitzt, wird nur geringfü­gig erwärmt. Im Urteil des Bundesverwatungsgerichtes, auf das sich der Nichtannahme­beschluß des Bun­desverfassungsgerichtes bezieht, befindet sich folgender aussagestarker Textbau­stein, der auch in einem anderen Urteil desselben Gerichtes vorkommt, das sich gegen Christen rich­tet. Der Textbaustein hat folgen­den Wortlaut: „Es ist durchaus denkbar, dass einzelne religiöse Ver­haltensgebote für den Betroffenen einen so untergeordneten Stel­lenwert besitzen, dass dieser sich nicht in eine glaubensbedingte Gewissensnot gravie­renden Ausmaßes versetzt, wenn er sie in einer Konfliktlage vernachlässigt, um auf diese Weise einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge leisten zu können.“2 „Einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge leisten“ – Wer hat wem etwas zu befehlen? Was ist mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes? Durch den in das Grundgesetz hineingelogenen staatlichen „Erziehungs- und Bil­dungsauftrag“, womit ein Auftrag zur Gehirnwäsche gemeint ist, sind wesentliche Freiheitsrechte für Kinder abgeschafft. Kinder werden zum Objekt staatlichen Handelns degradiert, zum Objekt des herbeigelogenen „Bildungs- und Erzie­hungsauftrages“. Die Freiheitsrechte des Grundgesetzes, wonach sie es ablehnen dürften, sich erzie­hen zu lassen, ihr Gehirn waschen zu lassen, werden ihnen vorenthalten. Dadurch werden sie zum Staatseigentum degradiert. Natürlich geschähe das alles zu ihrem Wohle. Die Gastronomen mögen auch behaupten, es sei zu meinem Wohle, wenn ich mich von ihnen ernähren lasse. Doch meine Freiheits­rechte bestehen darin, daß ich nicht jeden Fraß zu mir nehmen muß.

Das wirkliche aber geheime und dennoch offensichtliche Anliegen, das mit dem herbeigeloge­nem staatlichen „Bildungs- und Erziehungsauftrag“ verfolgt wird, ist nicht, daß jeder schwimmen kann, auch nicht, daß jeder lesen, schrei­ben und rechnen kann, sondern „Bildungs“ziel ist, die Kinder sowohl vom Koran als auch von Christus weg­zuführen. Natürlich wird dieses wirkliche Ziel weggelogen. Angeblich will auch nie­mand den Frosch kochen, sondern lediglich das Wasser, in dem er sitzt, nur geringfügig erwärmen. Die Kin­der mögen auch weiterhin Allah oder Christus dienen. Aber indem man von ihnen verlangt, auch „einem entge­genstehenden staatlichen Normbefehl Folge (zu) leisten“, verlangt man von ihnen, zwei Herren zu dienen. Doch das kann niemand. Somit bedeutet das erste Verlassen der Wege Allahs bzw. der Wege Chri­sti, daß man Allah als seinen Herrscher bzw. Christus als seinen König verwirft. Die Abkehr von Allah bzw. von Christus wird dann in einem Lebensbereich nach dem anderen fortgesetzt. Ein Sprichwort sagt: Wer dem Teufel den kleinen Finger gibt, dem nimmt er die ganze Hand. Daß diese Strategie bewußt verfolgt wird, zeigt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes. Darin [S. 10] wird darauf hingewiesen, daß die Klä­gerin kein Problem darin sieht, in weit geschnittener Kleidung am Sportunterricht teilzunehmen.

Dieser hinterlistige Kampf gegen die „religiös oder weltanschaulich motivierten ‚Parallelgesellschaf­ten’“ erfüllt den Straftatbestand des Völkermordes. In Pa­ragraph 6 des „Gesetz(es) zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches“3 heißt es über den Völkermord: „Wer in der Absicht, eine natio­nale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, … 5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, wird mit le­benslanger Frei­heits­strafe bestraft“. Wäre Deutschland ein Rechtsstaat, in dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, dann wären Bundesverfas­sungsrichter, andere Richter, Kultusminister, Lehrplangestalter und Lehrer wegen des Verbrechens des Völ­kermordes le­benslänglich hinter Gittern. Denn was ist das „Integrieren“ von „religiös oder weltanschaulich moti­vierten ‚Parallelgesellschaften’“, von dem wir in dem bereits zitierten Textbaustein lesen, anders als das gewaltsame Überführen?! Daß Bundesverfassungsrichter lediglich die Vokabel „überführen“ aus der Defini­tion von Völkermord vermeiden, bedeutet doch nicht, daß sie dieses Verbrechen nicht bege­hen würden.

Völkermord an den Juden hatte es schon lange vor Hitler gegeben. Das Judentum sollte da­durch ausgelöscht werden, daß man deren Kinder in die nichtjüdische Gesellschaft „überführt“ oder „integriert“. Das Grundgesetz ist als Gegenentwurf zur Naziideologie konzipiert. Deshalb stärkt es die Freiheitsrechte des Einzelnen gegenüber einem übermächtigen Staat. Dagegen wollten die Nazis die gesamte nachwach­sende Generation in ihrem Sinne prägen, damit nach dem Generationswechsel jeder Deutsche ein glühen­der Nationalsozialist ist. Diesem Ziel diente das Reichsschulpflichtgesetz von 19384. Darin heißt es: „Sie (gemeint ist: die allgemeine Schulpflicht) sichert die Erzie­hung und Unterwei­sung der deutschen Ju­gend im Geiste des Nationalsozialismus“.5Vorher gab es Privatschulen, oder die Kinder wurden zu Hause unterrich­tet wie der spätere Bundeskanzler Adenauer, der als Kind nie eine Schule besucht hatte. Doch nun be­trachtete der nationalsozialistische Staat die Kinder als Staatseigentum, das er in seinem Sinne indoktrinie­ren dürfe.

Daß die Nazis ganz bewußt ein anderes Volk wählen wollten, geht aus folgenden Worten Hitlers her­vor: „Heute beanspruchen die Volksführung wir, d. h. wir allein sind befugt, das Volk als solches – den ein­zelnen Mann, die einzelne Frau – zu führen. Die Lebensbe­ziehungen der Geschlechter regeln wir. Das Kind bilden wir!6. Nicht nur die Nazis griffen nach den Kindern, sondern im Zweiten Familienbericht der damali­gen SPD/FDP Bundesre­gierung von 1975 heißt es: „Erziehung der Kinder ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe … Die Wahrneh­mung dieser Aufgabe überträgt unsere Gesellschaft Familien und außerfamilialen pädagogischen Ein­richtungen“.7 „Erziehung der Kinder ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe“ – damit ist das gemeint, was Hitler mit den Worten ausdrückte: „Das Kind bilden wir“. Und die angeblich gesamtgesell­schaftliche Aufgabe „überträgt unsere Gesellschaft Familien“. Doch im Grundgesetz heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art. 6, Abs. 2 GG). Somit kann die Gesellschaft den Eltern nichts übertragen, was ihnen nicht ohnehin schon zustehen würde. Der Staat maßt sich die Kompetenzen der Familie an, um die Untertanen in seinem Sine zu indoktrinieren. Die Familienfeindschaft zeigt sich auch in der Unterstellung im bereits zitierten Familienbe­richt, daß die Familie „das bestehende System sozialer Ungleichheit“ „tradiert und stabilisiert“. Weiter heißt es: „Dieser Zusammenhang läßt sich nur in dem Maße durchbrechen, in dem der Sozialisationseinfluß der Familie zurückgedrängt … wird“.8 Im Klartext: Die Kinder sollen so wenig wie möglich mit ihren Eltern zu tun haben. Auf diese Weise wählt sich die Regierung in den Kindern ein anderes Volk als das Volk, das aus ihren Eltern besteht. Die Regierung wählt sich auch dadurch ein anderes Volk, daß sie die Bevölkerung austauscht. Gläubige Christen verlasen Deutschland wegen der Zukunft ihrer Kinder. Dafür wandern krimi­nelle Araber ein. Der Gütersloher Landrat Sven-Georg Adenauer (ein Urenkel des ersten Bundeskanzlers Konrad Adenauer) schreibt: „Fundamentalisten haben bei uns nichts zu suchen“.9 Wie Landrat Adenauer die christlichen Fundamentalisten loswerden will, so wollte Hitler die Juden loswerden. Beiden ist gemeinsam, daß sie sich ein anderes Volk wählen. Wie Hitler sich ein judenfreies Volk wählte, so wählt sich Landrat Adenauer ein fundamentalistenfreies Volk. Die Regierungen damals wie heute wählen sich ganz bewußt ein antichristliches Volk. Das zeigt mit dankenswerter Offenheit eine amerikanische Zeitschrift der Humanisten, in der wir lesen: „Der Kampf um die Zukunft des Menschengeschlechts muß in den Klassenräu­men der staatlichen Schulen geführt und gewon­nen werden durch Lehrer, die korrekt ihre Rolle als Missionare eines neuen Glaubens wahrneh­men: einer Religion der Humanität, … . Die Lehrer müssen die gleiche selbstlose Hingabe verkörpern wie die rabiatesten fundamenta­listischen Prediger, denn sie werden auf eine andere Weise Verkündi­ger sein, indem sie das Klassenzimmer anstatt der Kanzel gebrauchen, um humanistische Werte zu vermitteln, wel­ches Fach sie auch lehren, gleich welches Bildungsniveau – vorschuli­sche Tagesbe­treuung oder bedeutende staatliche Universität. Das Klassenzimmer muß und wird eine Arena des Konflikts zwischen dem Alten und dem Neuen – dem faulenden Leich­nam der Christenheit … und dem neuen Glauben der Humanität“.10 Andere hüten sich, es derart deutlich zu sagen, daß sie die Schulen als Kindermis­sionierungsanstalten gebrauchen. Aber wenn es für Gerichte ein Argument ist, daß ein nach Ge­schlechtern getrennter Schwimmunterricht dem „Bildungs- und Erziehungsprogramm der Schule“ in „sub­stantieller Weise“ zuwiderlaufe, dann bedeutet dies, daß der gemeinsame Schwimmunterricht auch ein an­deres Ziel verfolgt als die Fähigkeit des Schwimmens, daß die Schule als Missionierungsanstalt betrachtet wird.

Diejenige, die mit den Mitteln der Justiz ihrem Anspruch Nachdruck verleihen, die Gehirne der Kinder waschen zu dürfen, beanspruchen eine demokratische Legitimation für sich. Demokratie ist die Diktatur der angeblichen oder tatsächlichen Mehrheit über die Minderheit. Die eigene Mehrheit wird auch dadurch für die Zukunft abgesichert, daß man durch das „Bildungs- und Erziehungsprogramm der Schule“ das Wahlverhal­ten der zukünftigen Wähler beeinflussen will. Doch sowohl der Islam als auch das Christentum sind nur in eingeschränktem Maße demokratiefähig. Der Wille Allahs bzw. der Wille Christi hat Vorrang vor Mehrheits­entscheidungen. Auch das Grundgesetz schränkt die Demokratie ganz wesentlich ein. Es enthält Grund­rechte, die „in keinem Fall“ „in seinem Wesensgehalt angetastet“ werden dürfen.11  So gibt es z. B. in bewuß­ter Abgrenzung zu den Zuständen während der Nazizeit das „Recht auf Leben“.12 Somit darf keine auch noch so überwältigende Mehrheit eine Bevölkerungsgruppe systematisch töten. Doch das Grundgesetz besteht lediglich aus Papier und Druckerschwärze, und die Rechtsbeuger finden immer wieder irgendeinen Hokuspokus, um die Grundrechte auszuhöhlen. Auf den herbeigelogenen staatlichen „Bildungs- und Erzie­hungsauftrag“ wurde bereits hingewiesen, durch den das Grundrecht der „Glaubens- Gewissens- und Be­kenntnisfreiheit“ für Kinder faktisch beseitigt ist. Das Grundgesetz mit seinen Grundrechten kann man zu­rechtbiegen, und die Mehrheitsmeinung kann man steuern. „Vox populi = vox Rindvieh“ soll Franz Josef Strauß gesagt haben; und er hatte Recht. So hatte Hitler den Pöbel hinter sich, und in Amerika macht es die Demokratie nicht unmöglich, daß dieses Land seit seiner Gründung im Jahre 1777 ständig irgendwelche Kriege führt. Um den Pöbel zu steuern, wird sowohl der Islam als auch das Christentum entsprechend zu­rechtgebogen. Doch derartige Bemühungen haben nur begrenzten Erfolg. Deshalb wird sowohl die Bindung an Allah und besonders die Bindung an Christus bekämpft. Deshalb soll die religiös und weltanschaulich andersdenkende Minderheit, die sich am Willen Allahs oder Gottes orientieren will, in die Mehrheitsgesell­schaft integriert werden, die dem Herdentrieb erlegen ist und die sich anstatt an Allah oder Christus ½ an der Mehrheit orientiert. Diesem Ziel der Zwangsintegration, durch die der Straftatbestand des Völkermordes erfüllt ist, dient der koedukativ durchgeführte schulische Schwimmunterricht.

Doch die Zwangsintegration der Moslems ist nur ein Nebenkriegsschauplatz. Der Hauptkriegsschau­platz ist der Kampf gegen den „faulenden Leichnam der Christenheit“, den die „Missionare eines neuen Glaubens“ in ihrem „Kampf um die Zukunft des Menschengeschlechts“ in den „Klassenräumen der staatli­chen Schulen“ gewinnen wollen. Dieselbe Kammer desselben Bundesverwaltungsgerichts, das beim Schwimmunterricht die angeblich „für das Gemeinwesen unerläßliche Integrationsfunktion“ der Schule über das Grundrecht der Glaubensfreiheit gestellt hat, hat am selben Tag, und zwar am 11. Sept. 2013, ebenfalls entschieden, daß die Schule eine Befreiung von der Filmvorführung Krabat verweigern durfte. Eltern hatten die Befreiung gefordert, weil die Berührung mit Magie gegen ihren Glauben ist. In dem Urteil des Bundes­verwaltungsgerichtes13 lesen wir von der „Integrationsfunktion der Schule“, von zulässigen begrenzten „Beein­trächtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen“ und, daß die Eltern „nicht über das Recht verfügen, ihnen beliebig auszuweichen“.14 Im Klartext: Sie dürfen der Gehirnwäsche nicht ausweichen. Denn wie frü­her ein Sklave seinem Eigentümer gehörte, so werden heute Kinder zum Staatseigentum degradiert. Daß man sich dabei im Sinne der Predigt Jesu als Dieb und Räuber an Jesu Eigentum vergreift, geht aus dem Textbaustein hervor, der bereits im Zusammenhang mit dem Schwimmunterricht zitiert worden war und den das Bundesverwaltungsgericht auch im Krabat-Urteil gebraucht: „Es ist durchaus denkbar, dass einzelne religiöse Ver­haltensgebote für den Betroffenen einen so untergeordneten Stel­lenwert besitzen, dass dieser sich nicht in eine glaubensbedingte Gewissensnot gravie­renden Ausmaßes versetzt, wenn er sie in einer Konfliktlage vernachlässigt, um auf diese Weise einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge leisten zu können.“15 Wozu müssen sich Kinder mit Krabat oder anderem okkulten Dreck befassen? Diese Frage braucht keine Behörde zu beantworten, da Kinder als Staatseigentum gelten. Es mag sein, daß sie auch durch den Umgang mit umstrittenen Texten lernen, die deutsche Sprache besser zu beherrschen. Doch dazu wären Reden von Goebbels und Hitler geeigneter, da beide sprachliche Virtuosen waren. Aber diesen braunen Dreck will man den Kindern nicht zumuten, sie könnten von dem abzulehnenden Gedan­kengut infiziert werden. Daß wegen einer vergleichbaren Gefahr die Schulen nicht okkultfrei gehalten wer­den, kann somit nur daran liegen, daß man die Kinder bewußt in die Welt der Magie einführen will. Deshalb suchen Grundschulkinder nach Buchstaben, die eine Hexe weggezaubert habe. Denn Erziehungswissen­schaftler wissen, daß Kinder den Hexen- und Zaubergestalten umsomehr Realität beimessen, je öfter sie sich mit ihnen befassen. Der Erziehungswissenschaftler Reinhard Franzke hat in zahlreichen Veröffentli­chungen die Lehrpläne für die Grundschulen mit der Hexenliteratur verglichen und eine erschreckende Übereinstimmung festgestellt. Der scheinbar nutzlose Firlefanz wie Atem-, Entspannungs- und Stilleübungen und Visualisieren sind Vorstufen von Fantasiereisen, bei denen Dämonen nach und nach die Führung über­nehmen können. Als Weg, in die spirituelle Welt einzutreten, ist eine Öffnung geeignet, wie z. B. der Mittel­punkt eines Mandalas, das von Kindergartenkindern und von Grundschulkindern ausgemalt wird.

Daß man Kinder bewußt zum Okkultismus hinführen will, erscheint absurd, da unsere Kultur durch die Aufklärung gegangen ist. Doch den Atheismus predigen, ist das eine; aber wirklich glauben, daß es weder einen Gott noch einen Teufel gäbe, das andere. Indizien deuten darauf hin, daß sogar der vermeintliche Erzatheist Karl Marx in Wirklichkeit Satanist war. Die Erfahrung lehrt, daß die Abkehr vom Christentum zum Aberglauben führt und keineswegs immer zum Atheismus. Anders sind die Verkaufszahlen der Harry-Potter-Romane nicht zu erklären. Und die Bildungspolitiker vermitteln den Kindern ihren Aberglauben. Das wird natürlich nicht offen zugegeben. Deshalb gibt es keine befriedigende Antwort auf die Frage, warum Grund­schulkinder nach Buchstaben suchen, die eine Hexe weggezaubert habe. Deshalb kann auch nicht erklärt werden, was Krabat mit der „Integrationsfunktion der Schule“16 zu tun haben soll.

Das wirkliche Ziel des in das Grundgesetz hineingelogenen „staatlichen Bildungs- und Erziehungsauf­trags“ ist der Kampf gegen den „faulenden Leichnam der Christenheit“. Deshalb erfordert die „Integrations­funktion der Schule“, „dass – ich zitiere aus dem Krabat-Urteil – Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen“. Die Situation, auf die sich das Urteil be­zieht, war die: Die Schüler befaßten sich mit Krabat in der Schule. Nun sollten sie zusätzlich noch den Film ansehen. Wenn ich aus einem Faß ein Gläschen getrunken und festgestellt habe, daß es kein Wein, son­dern Jauche ist, dann trinke ich natürlich nicht weiter. Doch Kinder dürfen sich der „Konfrontation mit Unter­richtsinhalten“ nicht verschließen, nicht einmal dann, wenn sie gemerkt haben, daß sie bereits Jauche ge­trunken haben. Das Bundesverwaltungsgericht versucht nicht einmal zu begründen, daß die Beschäftigung mit Krabat dem Kindeswohl dienen würde. Denn um das Kindeswohl geht es auch nicht, sondern um die angeblichen Interessen der „Allgemeinheit“, das heißt, um die Interessen derer, die sich für die Eigentümer der Kinder halten und die schulische Gehirnwäsche als Mittel betrachten, um sich ein anderes Volk zu wäh­len. Bei diesem anderen Volk soll sich der christliche Glaube auf religiöse Folklore beschränken. Es mag zu Weihnachten einen Weihnachtsbaum haben und zu Ostern Ostereier suchen, aber die Königsherrschaft Christi soll auf die Bereiche beschränkt bleiben, an der die Obrigkeit ohnehin kein Interesse hat.

Dem Kampf gegen das Christentum dient auch die schulische Hinführung zur Sexualität. Weshalb denn sonst lernen Grundschulkinder, daß Sexualkontakte lustvoll seien? Wieso dient dieses Grundschulwis­sen der Prävention von sexuellem Mißbrauch, wie scheinheilig behauptet wird? Weshalb kommen solche Eltern ins Gefängnis, die diese  „Wissens- und Wertevermittlung“ für ihre Kinder ablehnen? Es ist allgemein bekannt, daß es im Gotteswort heißt: „Weder die Unzüchtigen noch die Götzendiener noch die Ehebrecher noch die Homo­sexuellen noch … wer­den das Reich Gottes ererben“ (1. Kor. 6,9f). Somit dienen sowohl der schulische Okkultismus als auch die schulische Werbung für Sexualkontakte, einschließlich die Werbung für Homosexualität, dem Völkermord am Gottesvolk. Wenn Kinder wie Staatseigentum behandelt werden, das an die Sexualität heranzuführen sei, dann kommt das den Pädokriminellen sehr entgegen. Solche Perverse vernetzen sich untereinander und durchdringen die Medien, einschließlich das GEZ-finanzierte Fernsehen, und die staatlichen Strukturen, um nach Kindern greifen zu können. Nachfolgende Fakten zeigen, wie so­wohl Medien als auch staatliche Stellen die Interessen der Pädokriminellen vertreten: Am 17. Nov. 1999 berichtete die Frankfurter Rundschau vom sexuellen Mißbrauch in der Odenwaldschule. Weder andere Zei­tungen noch das Fernsehen griffen damals dieses Thema auf. Auch die Frankfurter Rundschau verfolgte es nicht weiter. Da der Mißbrauch damals schon verjährt war, ermittelte auch die Staatsanwaltschaft nicht. Doch im Jahre 2010 wurde bekannt, daß sich Katholische Priester an Kindern vergangen hatten. Das war ein „gefundenes Fressen“, um eine Pogromstimmung gegen die Katholische Kirche zu inszenieren. In die­sem Zusammenhang wurden Erinnerungen an die Odenwaldschule wach. Doch das Thema verschwand wieder aus den Medien, nachdem offensichtlich geworden war, daß es anderswo mehr Mißbrauch gab als bei den Katholischen Patres.

Das, was in der Katholischen Kirche unumstritten als Sünde gilt, sollte zu einer allgemein akzeptierten Variante sexuellen Verhaltens erhoben werden. Volker Beck von den GRÜNEN schrieb im Jahre 1988: „Eine Entkriminalisierung der Pädo­sexualität ist angesichts des jetzigen Zustandes ihrer globalen Kriminalisierung dringend erfor­derlich, …“.17 Danach – im Jahre 2002 – wurde er Bundestagsabgeordneter und war es bis 2017 geblieben. Außerdem erhielt er ebenfalls im Jahre 2002 auf Vorschlag jüdischer Organisationen das Bundesverdienstkreuz. Während bei anderen die politische Laufbahn schon aufgrund wesentlich kleinerer Fehler beendet worden war, fing sie bei Volker Beck nach seiner Parteinahme für die Sache der Pädokrimi­nellen erst richtig an. Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter der Verantwortung des Bundesfamilienministeriums gab einen Ratgeber für Eltern zur kindlichen Sexualerziehung vom 1. bis zum 3. Lebensjahr und einen weiteren Ratgeber für die Sexualisierung älterer Kinder heraus. Beide „Ratgeber“ ent­halten detaillierte Anweisungen zur Sexualisierung der Kinder. Und die pädokriminellen Seilschaften haben ihre Leute auch auf Universitätslehrstühlen. So setzte sich Pädagogikprofessor Helmut Kentler [1928-2008], der in Hannover die Leh­rer ausgebildet hatte, für die Legalisierung von Sex zwischen Erwach­senen und Kindern ein. Denn er war der Meinung, „dass sich pädera­stische Ver­hältnisse sehr po­sitiv auf die Persön­lichkeitsentwicklung eines Jungen auswir­ken können, vor allem dann, wenn der Päderast ein regelrechter Mentor des Jungen ist“.18 Die Ziele der Sexual­pädagogik formulierte der spätere Professor Helmut Kent­ler be­reits 1970 in sei­nem Buch Sexualerziehung19:

  1. Onanieren ab der Kleinkindzeit, weil ein »gesundes Kleinkind« ein Bedürfnis nach Onanie hat;
  2. Aufweichung des Inzesttabus zwischen Eltern und Kindern;
  3. Unterstützen von sexuellen Spielen im Kindergarten und Schulalter, um die Koi­tus­erfahrung zu erleich­tern;
  4. Geschlechtsverkehr ab der Geschlechtsreife;
  5. Vermittlung von Verhütungsmethoden durch die Schule.

Nachdem Kentler im Jahre 1970 für die Sexualisierung der Kinder geworben hatte, wurde er im Jahre 1976 zum Pädagogikprofessor ernannt. Durch diese Position konnte er dazu beitragen, daß die Schulen die Kin­der so indoktrinieren, wie die Pädokriminellen es sich wünschen. Es ist gang und gäbe, daß bei politischen Entscheidungen und in Gesetzestexten die persönlichen Interessen derer besonders berücksichtigt werden, die an den Entscheidungen beteiligt sind. Wenn Perverse wie der homosexuelle Mißbrauchstäter an der Odenwaldschule Gerold Becker am Hessischen Institut für Bildungsplanung arbeiten, dann dürfen wir uns nicht wundern, wenn in der „Hinführung zur Sexualität“20 eine schulische Aufgabe gesehen wird.

Nur der kann den schulischen Pornodreck und den schulischen Okkultismus verstehen, der nicht den Propagandalügen glaubt, daß „Volksvertreter“ ausschließlich im Interesse des Volkes die Gesetze machen würden, der nicht den Schwindel glaubt, daß Regierungen ausschließlich dem Wohle des Volkes dienen würden, der nicht der Lüge glaubt, daß Kultusministerien und Schulbehörden ausschließlich die bestmögli­che Bildung der Kinder im Sinne hätten, der auch weder den Schwindel von der Unabhängigkeit der Richter glaubt, noch daß diese nach bestem Wissen und Gewissen ausschließlich dem Recht und der Gerechtigkeit dienen würden. In Wahrheit steuert aber eine höchstkriminelle Machtelite die Politik. Diese kriminellen Machthaber bringen in ihren Satansmessen dem Teufel Menschenopfer dar, bevorzugt Kinder, die sie dort sexuell mißbrauchen und auch rituell ermorden. Für diese satanistische Machtelite „arbeiten“ Kinderfänger, wie z. B. der Kleinkriminelle Dutroux in Belgien, dessen Fall im Jahre 1996 die Aufmerksamkeit der Medien fand. Er muß Hintermänner in höchsten Kreisen gehabt haben. 27! Zeugen, die darüber aussagen wollten, sind auf unterschiedliche Weise ums Leben gekommen, bevor sie ihre Aussage machen konnten. Die ge­häuften Todesfälle der verhinderten Zeugen blieben bis heute unaufgeklärt. Ermittlungen wurden von höch­ster Stelle behindert. Spuren führten auch nach Deutschland. Doch ihnen wurde nicht nachgegangen. Im Fall Dutroux hatten nicht nur einzelne kleine Beamte versagt, sondern die pädokriminelle Satanistenszene wurde von höchsten Stellen gedeckt.

Auch anderswo wurde Hinweisen auf sexuellen Mißbrauch nicht nachgegangen, z. B. in Hamburg. Dort haben sich Mütter von Mißbrauchsopfern im Verein „Löwenmütter e. V.“ zusammengeschlossen. Eine „Löwenmutter“ er­zählte mir von einem Lehrer, der sich an Kindern vergangen hatte. Anstatt ihn hinter Gittern zu bringen, wurde er an eine Grundschule versetzt. Das mußte er wie eine Verlegung in den Garten Eden emp­funden haben. Wieder hat er sich an einem Kind vergangen. Doch die Staatsanwalt­schaft stellte die Ermittlungen ein. Die Erfahrung der „Löwenmütter“ ist: Die Fälle werden vertuscht, die Mütter werden mit Verleumdungsklagen überzogen. Eine „Löwenmutter“ sagte mir, daß die ganze Stadt Hamburg durch Vertu­scher durch­seucht ist.

Die Politische Hintergrundinformationen vom 26.9.2003 berichten auf S. 277 von einem Ham­burger Fall, in dem Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte eine Untersuchung verschlepp­ten. In­zwischen erwach­sene Kinder berichteten von sexuellem Mißbrauch von einem größeren Kreis von prominenten Personen, bei dem auch Kinder ermordet worden sein sollen. Die Straftaten hätten zwischen 1985 und 1990 stattge­funden. Die Geschwister nannten und erkann­ten auf Bildern folgende Personen wieder: Justus Frantz (Diri­gent und Leiter der Philharmonie), Rüdi­ger Bagger (SPD, Ober­staatsanwalt, Pressesprecher der Staatsan­waltschaft), Eugen Wag­ner (SPD, bis 2001 Bausenator), Christian Lochte (Chef des Verfassungsschutzes), Ralf Bornhöft (SPD, Leiter des Einwohnermeldeamtes), Henning Voscherau (SPD, Bür­germeister), Karlheinz Ehlers (innenpoli­tischer Sprecher der CDU, Abgeordneter), Dr. Gerd Wei­land (SPD, Abgeordneter), Egbert Kossak (SPD, früher Oberbaudirektor), Norbert Grimm (ein Be­amter des Jugendamtes Mitte) und Johann Hinrich Koch (ein Geschäftsmann). Weitere Personen, von denen ständig gesprochen worden sei, die offen­sichtlich dazugehörten, aber bei den Kindes­mißhandlungen und Morden nicht anwesend waren, sollen sein Hartmut Perschau (CDU, später Innensenator von Bremen), Dr. Kersten Rosenau (SPD, Abgeordneter), Klaus von Dohnany (ehe­maliger Bürgermeister von Hamburg), Bruno Egge (Bürgermeister von Halsten­bek). Jean Mineur (belgischer Konsul), Carl Vogel (Präsident der Hoch­schule für bildende Kün­ste), Prof. Klaus Pü­schel (Leiter der Rechtsmedizin an der Universität Ham­burg), sowie ein Ger­hard Stippenkogel oder Stippen­kugel und ein Horst Schubach oder Schuback. Die Geschwister wurden gelegentlich auch an andere Grup­pen oder „Familien“ gegen Geld verlie­hen, um dort mißbraucht zu werden. Eines der Geschwister behauptet sich zu erinnern, daß es ein­mal an die Familie des zeitweiligen Bausenators Eugen Wagner verliehen wor­den sei.

Es ist äußerst merkwürdig, daß weder die Poli­zei, noch die Staatsanwaltschaft, noch die Sen­sations­presse das geringste Interesse zeigte, den Fall zu untersuchen. Wenn auch der Kin­desmiß­brauch verjährt ist, so wären doch die geschilder­ten Morde an anderen Kindern nicht verjährt. Für den Wahrheitsgehalt spricht, daß die miß­brauchten Geschwister Personen benen­nen, die verschie­denen politischen Parteien angehören und zwischen denen auch sonst ein Au­ßenstehender keinen Zusammenhang vermuten würde. Es kann sich hier nicht um eine politi­sche Aktion gegen irgendeine Partei oder Gruppe handeln. Es könnte überprüft werden, ob es sich hier um die blühende Phantasie von Kindern handelt, die ih­ren Vater, den sie ebenfalls bela­sten, hassen; denn es bestünde die Möglichkeit, die Häuser und Wohnungen zu besichtigen, in denen die Kinder behaupten mißbraucht worden zu sein. Es wäre den Kindern nicht möglich, Wohnungen und Räumlichkeiten richtig zu be­schreiben, wenn sie sich niemals dort befunden hätten und ihre Angaben nur Phantasieprodukte wären. Es bestünde auch die Möglichkeit, die Akten von verschwundenen Kindern aus diesen Jah­ren nochmals durchzuse­hen. Doch anstatt den Aussagen der Kinder nachzugehen, gab es Haus­durchsuchungen bei de­nen, die verdächtigt wurden, die Namen an die Presse weitergegeben zu haben. Das ist wie bei der Mafia, die es auch nicht duldet, daß irgendwelche Namen im Zusammen­hang mit ihrer ehren­werten Gesell­schaft genannt werden. Die Namen sind insofern interessant, weil darunter auch solche sind, die die Richtlinienkompetenz für das Bildungswesen haben. Denn Stadt­staaten wie Hamburg haben einen „Regierenden Bürgermeister“, der die Kompetenz des Minister­präsidenten eines Bundes­landes hat.

Bei der Verbrechensaufklärung ist die erste Frage der Ermittler: „Wem nutzt es?“ Wem nutzt es, wenn Kinder an die Sexualität herangeführt werden? Wem nutzt es, wenn Kinder in der Grundschule lernen, daß Sexualkontakte lustvoll seien? Wem nutzt es, wenn sie zusätzlich lernen: „Mein Gefühl hat immer Recht“? Wem nutzt es, wenn sie die beiden schulischen Lerninhalte miteinander verknüpfen und Sexualkontakte anstreben? Sexuelle Selbstbestimmung gilt als Menschenrecht. Aber bei Kindern geht dieses Menschen­recht nicht so weit, daß sie es ablehnen dürften, sich mit dem schulischen Pornodreck zu befassen. Erwach­sene können sich gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wehren, nicht aber Kinder gegen sexuelle Belästigung durch den schulischen Pornodreck. Wem nutzt diese Diskriminierung der Kinder? Natürlich de­nen, die hinter Kindern her sind, wie Pädagogikprofessor Helmut Kentler, der sich für die Legalisierung von Sex zwischen Erwachsenen und Kindern eingesetzt hatte, oder dem Mißbrauchstäter an der Odenwald­schule Gerold Becker, der auch Mitarbeiter am Hessischen Institut für Bildungsplanung war.

Bei den GRÜNEN hatten sich die Interessenvertreter der Pädokriminellen gesammelt. Daß das nicht nur Geschichte ist, erkennt man daran, daß in dem ersten Bundesland, in dem die GRÜNEN den Minister­präsidenten stellen, und zwar in Baden-Württemberg, den Kindern ihre Identität als Junge oder Mädchen aus den Gehirnen herausgewaschen werden soll. Der Schutz der Kinder wäre auch nicht dadurch gewährt, daß der Wähler der CDU seine Stimme gibt anstatt den GRÜNEN. Denn der schulische Pornodreck begann zu einer Zeit, als es noch keine GRÜNE gab; und das sogar in Bayern, wo die ständig mit absoluter Mehrheit regierende CSU sich hinter keinem Koalitionspartner verstecken kann. Auch die bayrische CSU-Regierung trug die „Empfehlungen zur Sexualerziehung in den Schulen“ vom 3. Okt. 1968 der Ständigen Konfe­renz der Kultusminister mit, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.12. 197721 befaßte. Aus diesen „Empfehlungen“ zitiert das Bundesverfassungsgericht zustimmend: „Sexualität als eine der Quellen von Lust und Le­bensfreude muß heute auch in der Erziehung junger Menschen ausdrückliche Anerkennung finden. Eine Sexualerziehung, die sich vorwiegend nur negative Ziele setzt, indem sie ab­schirmt oder unter­drückt, kann den Anforderungen unserer Zeit nicht genügen“. Woher diese „Weisheit“? Wem nützt die außereheliche „Sexualität als eine der Quellen von Lust und Le­bensfreude“ der selbstver­ständlich noch unverheirateten Schüler? Natürlich nutzt diese Sexualität den alten Knackern, die die „Emp­fehlungen zur Sexualerziehung“ ausgearbeitet haben, und den alten Knackern im Bundesverfassungsge­richt, die diese „Empfehlungen“ zustimmend zitieren. Die heranwachsende Jugend soll ebenso verkommen sein wie diese Lumpen, die nicht zwischen der eigenen Frau und anderen Frauen unterscheiden.

Damals, im Jahre 1968, wurde bei Jugendlichen für Sexualkontakte geworben. Doch die Grenze zu Kindern ist durchaus fließend. Und entsprechend dem Bild mit dem Frosch im zunächst kalten Wasser wer­den inzwischen schon Grundschulkinder an die Sexualität herangeführt. In einem Strafurteil gegen Eltern, die ihre Kinder schützen wollten, schreibt Frau Richterin Gertraud Brühl vom Landgericht Gießen: „Soweit die Angeklagten darüber hinaus anprangerten, dass die Schule ein insgesamt sexualisierender Lebensraum sei und die sexuelle Freizügigkeit als selbstverständlich zu­grunde gelegt werde, konnte auch darin eine unzulässige Grenzüber­schreitung in der schulischen Erziehung nicht gesehen werden. Freilich ließen sich die Vor­stellungen der Angeklagten, dass Se­xualität ausschließlich in die Ehe gehöre, in keiner Weise vereinbaren mit dem, was an Beispielen für den Umgang mit Sexualität in der Schule oder auch in der von der Schule empfohlenen Lek­türe ge­nannt wurde. Insoweit war aber aus schulischer Sicht entgegen zu halten, dass es einen brei­ten Kon­sens in der Gesellschaft darüber gibt, dass jedermann und jede Frau über die eigene Sexuali­tät frei und autonom bestimmen dürfe, und dass es dabei keine festgelegte, untere Altersgrenze gibt“.22 „Keine festgelegte, untere Altersgrenze“ bedeutet, daß auch Kinder „über die eigene Sexuali­tät frei und autonom bestimmen dürfe(n)“. Die sexuelle Selbstbestimmung geht natürlich nicht so weit, daß Kinder es ablehnen dürften, sich mit dem schulischen Pornodreck zu befassen. Daß es „einen brei­ten Kon­sens in der Gesellschaft“ für kindliche Sexualität gäbe, ist zwar lediglich eine Behauptung von Frau Richterin Gertraud Brühl, aber Lehrplangestalter, Pädagogikprofessoren, das Familienministerium und Richter bis hin zum Bundesverfassungsgericht tun alles, daß derartige Wünsche der Pädokriminellen Wirk­lichkeit werden.

Als ob die Interessen der Pädokriminellen in der Gesetzgebung nicht schon genug berücksichtigt wor­den wären, werden die wenigen Vorschriften, die dem Schutz der Kinder dienen, auch noch ignoriert. So müssen die Eltern über den Inhalt des schulischen Pornounterrichtes informiert werden. Doch das wird ein­fach unterlassen. So entfernte ein erzürnter Vater im Schuljahr 1998/99 ein Blatt von der Pinnwand des Klassenzimmers der Bessunger Schule in Darmstadt, in der seine Tochter die dritte Klasse besuchte. Dieses Arbeitsblatt enthält folgende Fragen: „Warum wird bei einer Frau die Va­gina feucht? Warum wird bei einem Mann, wenn er eine Frau sieht, die ihm gefällt, der Penis steif und lang? Was für ein Gefühl ist es, wenn Vagina und Penis sich treffen?“ Der Vater konnte das Blatt nur deshalb mit aus der Schule nehmen, weil er mehr Körperkraft hatte als die Lehrerin. Das bedeutet: Hinter dem Rücken der Eltern und der Öffentlichkeit werden die Kinder mit Pornodreck überschüttet. Kindern Pornographie zugänglich zu machen, ist strafbar. Doch kein Staatsanwalt ermittelte gegen die Lehrerin Glockenbring und gegen die Direktorin Mangelsdorf. Denn in unserem Unrechtsstaat kümmert sich die Justiz einen Dreck um die bestehende Rechtslage, wenn sie durch Untätigkeit die Interessen der Pädokriminellen vertritt. Nicht irgendwelche Gesetzestexte sind ent­scheidend, sondern der Wille, Kinder zum Staatseigentum ohne eigene Freiheitsrechte zu degradieren.

Und Demokratie wird als Diktatur der Mehrheit über die Minderheit verstanden. Und diese Diktatur der angeblich pädokriminellen Mehrheit wirkt sich durch den in das Grundgesetz hineingelogenen staatlichen Erziehungsauftrag darin aus, daß Kinder die Gehirnwäsche im Sinne der Pädokriminellen über sich ergehen lassen müssen. Um den Vergleich mit dem staatlichen Speisungsauftrag wieder aufzunehmen: Die Gastro­nomen mögen labern, was sie wollen, sie mögen „Gutachten“ von Prof. Kentler, dem Mißbrauchstäter Ge­rold Becker und anderen „Fachleuten“ über die Qualität ihrer Menüs vorlegen. Doch zu den Freiheitsrechten, die – anders als von Rechtsbeugern behauptet – auch für Kinder gelten, gehört es, sowohl einzelne Mahl­zeiten als auch das Gaststättenessen als solches abzulehnen und statt dessen selbst zu kochen.

Die Erfahrung wird immer wieder bestätigt, daß das den Kindern gut tut. Zu Hause lernen sie mehr als in der Schule und können sich auch wesentlich besser benehmen. Trotzdem kommen Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder selbst versorgen anstatt sie dem von Okkultisten und Pädokriminellen gesteuerten Staat an­zuvertrauen. Das zeigt: Es geht nicht um das Kindeswohl, sondern hochkriminelle okkulte und pädokrimi­nelle Seilschaften in Politik, Justiz und Wissenschaftsbetrieb, die die Macht im Staat ergaunert haben, miß­brauchen die Schulen, um die Kinder in ihrem Sinne zu indoktrinieren, damit sie ihren „Spaß“ mit ihnen ha­ben können.

1 Richterin Jaeger und die Richter Hömig und Bryde vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluß vom 29. April 2003 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 436/03 oder die Bundesverfassungsrichter Landau, Kassel-Wulf und König in ihrem Nichtannahmebeschluß der Verfassungsbeschwerde der Eheleute Schaum vom 15. Oktober 2014 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 920/14 oder in dem Nichtannahmebeschluß der Bundesverfassungsrichter Hassemer, Di Fabio und Landau in ihrem Nichtannahmebeschluß der Verfassungsbeschwerde der Eheleute Bauer vom 31, Mai 2006 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1693/04. .

2Urteil vom 11.09.2013 mit dem Aktenzeichen 6 C 25/12, Punkt 22.

3vom 26. Juni 2002 (BGBl. 2002, Teil I, Nr. 42 S. 2254).

4 6.7.1938.

5 Reichsschulpflichtgesetz vom 6.7.1938, zitiert in: Tho­mas Schirrmacher, Bildungspflicht statt Schulzwang! Staatsrecht und Elternrecht angesichts der Diskussion um den Hausunterricht, Bonn 2005, S. 77f.

6Max Domarus [Hrsg.], Hitler. Reden und Proklamationen 1932-1945, Band I, Würzburg 1962, S. 762.

7Zweiter Familienbericht, Bonn-Bad Godesberg 1975, S. 120.

8Ebenda S. 71.

9Hubertus Hartmann im Westfalen Blatt vom 14.4.05.

10John J. Dunphy: A Religion for a New Age. In: The Humanist, New York Jan./Feb. 1983, S. 26.11

11Art. 19, Abs. 2 GG.

12Art. 2, Abs. 2 GG.

13Vom 1. Sept. 2013, Az.: BVerwG 6 C 12.12

14 S. 14.

15 S. 19.

16 S. 14 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes.

17 Volker Beck, Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexualpolitik. In: Angelo Leopardi [Hrsg.], Der Pädosexuelle Komplex. Handbuch für Betroffene und ihre Gegner, Berlin/Frankfurt 1988, S.266.

18 Lorenz Jäger, Unter Humanisten, FAZ.NET, 20.03.2010, zitiert in Gabriele Kuby, Die globale sexuelle Revolution. Zerstörung der Freiheit im Namen der Freiheit, Kißlegg 2012, S. 312f.

19  Helmut Kentler, Sexualerziehung, Rowolt-Taschenbuch 1970, wiedergegeben in: Gabriele Kuby, Die globale sexuelle Revolution. Zerstörung der Freiheit im Namen der Freiheit, Kißlegg 2012, S. 313.

20  Universallexikon 2004.

21  Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 47, 1978, S. 46-85, im folgenden abgekürzt: BVerfGE 47.

22 Strafurteil des Landgerichtes Gießen vom 30.10.2003 und 05.11.2003 mit dem Aktenzeichen 3 Ns 102 Js 20927/01, S. 17.